x
x
25 Jahre amagx
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Werkstatt

Stand: Dezember 2021

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Garagenbetriebes Garage Bircher Ägeri AG («nachfolgend Garagenbetrieb») im Hinblick auf Reparatur- resp. Serviceleistungen und damit für die von seitens des Garagenbetriebes resp. seiner Mitarbeiter/innen durchgeführten Arbeiten an Motorfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten, deren Teilen sowie hinsichtlich der Erstellung von Kostenvoranschlägen

 

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Garagenbetrieb und dem Kunden im Rahmen des Werkstattbesuches und damit insbesondere das Rechtsverhältnis im Hinblick auf im vorgenanntem Betrieb vorgenommen Reparatur- resp. Serviceleistungen.

Im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit der vorliegenden AGB wird in den nachfolgenden Ausführungen der Einfachheit halber stets nur die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist damit immer mit eingeschlossen.

 

2. Einbezug der vorliegenden AGB

Die jeweils aktuellste Version der AGB des Garagenbetriebes ist auf der jeweiligen Homepage des Betriebes aufgeschaltet und liegt ebenso in gedruckter Form beim Empfang und/oder beim Kundendienstschalter des Garagenbetriebes zur Einsicht- und Mitnahme auf. Ebenso sind die AGB beim Kundendienst angeschlagen und für den Kunden der Werkstatt folglich jederzeit einsehbar. Die vorliegenden AGB sind damit ausreichend in das Vertragsverhältnis zwischen Garagenbetrieb und seinen Kunden einbezogen.

Mit einer allfälligen Unterzeichnung der vorliegenden AGB bestätigt die der Kunde ergänzend, die AGB in der vorliegenden Form akzeptiert zu haben.

Die Geltung und damit der Einbezug abweichender und/oder ergänzender AGB des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn der Garagenbetrieb diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

 

3. Auftragserteilung

Der Kunde hat die zu reparierenden Mängel resp. die am Fahrzeug zu erbringenden Leistungen zuhanden des zuständigen Mitarbeiters des Garagenbetriebs so genau wie möglich zu bezeichnen und den gewünschten Fertigstellungstermin abzusprechen. Die zu erbringenden Leistungen wie der abgesprochene Termin werden im Werkstattauftrag erfasst und vom Kunden quittiert.

Soweit erforderlich oder seitens Rückruf – Feldaktionen des Fahrzeugherstellers notwendig, wird das vom Kunden überlassene Fahrzeug ohne expliziten Auftrag desselben zusätzlich auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Hat das Fahrzeug eine Leistungssteigerung, die nicht im Fahrzeugausweis eingetragen ist (wie gesetzlich vorgeschrieben), haftet der Garagenbetrieb nicht für einen möglichen Datenverlust der durch ein Softwareupdate zustande kommen könnte. Soweit technisch möglich, werden in diesem Zusammenhang Fahrzeugdaten temporär verschlüsselt gesichert. Unabhängig davon geht der Garagenbetrieb davon aus und empfiehlt entsprechend dem Kunden, Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug gemäss Betriebsanleitung zu sichern, um einen allfälligen Datenverlust zu vermeiden. Für einen derartigen Datenverlust hat der Garagenbetrieb folglich nicht einzustehen.

Soweit sich im Rahmen der Ausführungen von Service- resp. Reparaturarbeiten zeigt, dass zusätzliche Arbeiten resp. Leistungen seitens des Garagenbetriebes erforderlich sind, welche im Rahmen der Fahrzeugübernahme durch den Garagenbetrieb nicht zu erwarten waren resp. vom Kunden nicht deklariert worden sind und kostenmässig 10% des Gesamtauftrages übersteigen, holt der Garagenbetrieb für diese Arbeiten vorgängig telefonisch die Zustimmung des Kunden ein. Dieser hat in der Folge dafür besorgt zu sein, dass dem Garagenbetrieb eine Telefonnummer zur Verfügung steht, auf welcher der Kunde während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist. Soweit der Garagenbetrieb den Kunden auch nach dreimaligem Versuch (mit zeitlichen Abständen von zumindest 15 Minuten) nicht erreichen kann, wird der Garagenbetrieb die zusätzlichen Arbeiten nicht leisten und es erfolgt ein neuer Werkstatttermin. Soweit die zusätzlichen Arbeiten kostenmässig 10% des Gesamtauftrages nicht übersteigen, darf der Garagenbetrieb von der Zustimmung des Kunden ausgehen und muss nicht die vorgängige Zustimmung desselben einholen.

Der Garagenbetrieb ist ermächtigt, Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und Probefahrten sowie Übungsfahrten mit dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug durchzuführen. Für Beschädigungen an der Windschutzscheibe die auf Probefahrten auftreten könnten ( Steinschläge,… ) haftet der Garagenbetrieb nicht und werden nach Rücksprache mit dem Fahrzeugbesitzer über seine Versicherung oder zu seinen Lasten instand gestellt.

Expressservice wie z.B. eine Probefahrt wegen eines Geräusches, Fehlerspeicher auslesen, Fahrzeug auf dem Lift begutachten sind eine klare Auftragserteilung und werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Ersatzteile die auf Kundenwunsch bestellt werden und danach vom Kunden storniert werden unterstehen folgender Regelung:
Normale Bestellungen können kostenlos annulliert werden. Bei normalen Werksbestellungen kann die Bestellung annulliert werden, es werden jedoch 30% der Ersatzteilkosten in Rechnung gestellt. Sonderbeschaffungen via Werk oder externer Zulieferer können nicht annulliert werden und werden zu 100% in Rechnung gestellt.

 

4. Preisangaben / Kostenvoranschlag

Auf Verlangen des Kunden vermerkt der Garagenbetrieb im Werkstattauftrag die Preise und Ansätze zzgl. MWSt., die bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten voraussichtlich zur Anwendung gelangen. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem werden die Arbeiten und Ersatzteile jeweils aufgeführt und mit dem jeweiligen Preis versehen. Der Garagenbetrieb ist an diesen Kostenvoranschlag für zehn Tage nach erfolgter Aushändigung gebunden und darf diesen – ohne vorgängige Zustimmung des Kunden – nicht um mehr als 10% überschreiten.

Wird aufgrund eines Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages dem Kunden zu berechnen, sollte der betreffende Auftrag letztlich nicht erteilt werden.

Ansonsten gelten die Preise und Ansätze, welche der Garagenbetrieb gemäss separater Preisliste verrechnet, soweit eine solche Liste nicht vorhanden ist, gelten die ortsüblichen Preise und Ansätze.

 

5. Zustellung und Abnahme des Fahrzeuges

Wünscht der Kunde die Abholung oder Zustellung seines Fahrzeuges, erfolgen diese auf seine eigene Rechnung und Gefahr.

Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige oder Aushändigung resp. Übermittlung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich diese Abholfrist auf zwei Arbeitstage.

Die Abnahme des Fahrzeuges durch den Kunden erfolgt im Garagenbetrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nutzen und Gefahr betreffend das Fahrzeug gehen mit der Bereitstellung desselben zur Abholung auf den Kunden über (so insb. auch im Hinblick auf Diebstahl und Beschädigung durch Dritte). Sofern der Kunde das Fahrzeug nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber zum Geschäftsschluss des vereinbarten Abholtages abholt, ist der Garagenbetrieb berechtigt, das Fahrzeug auf Gefahr und Verantwortung des Kunden außerhalb des jeweiligen Garagenbetriebes zu parken. Bei Abnahmeverzug kann der Garagenbetrieb ohne entsprechende vorgängige Mahnung des Kunden eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr pro Stand- tag berechnen, soweit das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Garagenbetriebes verbleibt.

 

6. Berechnung des Auftrages

In der Rechnung zuhanden des Kunden sind Preise oder Preisfaktoren für jeden technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert ausgewiesen. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufgeführt sind.

Der Kunde ist verpflichtet, im Fall der teilweisen oder vollständigen Nichtbegleichung der Rechnung durch eine Versicherungsgesellschaft resp. ausbleibender Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten / Importeurs, gleich aus welchem Grund, den geschuldeten Betrag vollständig und auf erste Anforderung gegenüber dem Garagenbetrieb zu begleichen.

Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Kunden spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung eingefordert werden, ansonsten der Garagenbetrieb von der Korrektheit derselben ausgehen darf.

 

7. Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich bei Abnahme des Fahrzeuges und Aushändigung der Rechnung bar oder via EC zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb 30 Tage nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung resp. Übersendung der betreffenden Rechnung. Bei Neukunden wird die Rechnung bei Fahrzeugabholung zur Begleichung fällig. Dies wird in der Regel auf den darauf folgenden Werkstatttermin auf Kredit innert Zahlungsfrist auf der Rechnung umgestellt.

Forderungen des Garagenbetriebes kann der Kunde mit eigenen Forderungen nur dann verrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder diesbezüglich ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht betreffend den zu bezahlenden Betrag kann der Kunde nur dann geltend machen, soweit dieses auf Ansprüche aus dem Auftrag als solchen beruht. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung d.h. einen Kostenvorschuss zu verlangen.

Ist der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, kann der Garagenbetrieb nach Verfall des Zahlungsziels von 30 Tagen ohne eine zusätzliche Mahnung einen Verzugszins von 5% vom Kunden einverlangen. Der Garagenbetrieb ist ebenso berechtigt, für übermittelte Mahnschreiben zuhanden des Kunden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 pro Schreiben in Rechnung zu stellen.

 

8. Sachmangel / Gewährleistung

Der Kunde hat nach der Übernahme des Fahrzeuges dasselbe umgehend im Hinblick auf allfällige Mängel zu überprüfen. Ansprüche wegen Sachmängel hat der Kunde beim ausführenden Garagenbetrieb schriftlich spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Fahrzeugübernahme schriftlich zu rügen und damit geltend zu machen, bei verdeckten Mängeln innerhalb von sieben Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten des betreffenden Mangels. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten die Arbeiten des Garagenbetriebes als genehmigt, sind damit jegliche Mängelrechte verwirkt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm diesbezügliche Sachmängelansprüche nur zu, wenn der Kunde sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.

Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel verjähren in zwei Jahren ab Abnahme des Fahrzeuges. Soweit ein fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten resp. Leistungen des Garagenbetriebes zurückzuführen ist, steht dem Garagenbetrieb ein Nachbesserungsrecht zu. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der Gewährleistungsanspruch vollumfänglich dahin, der Garagenbetrieb ist entsprechend auch nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines Drittbetriebes zu vergüten. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Ausgewechselte Ersatzteile fallen in das Eigentum des Garagenbetriebes.

 

9. Haftung

Der Garagenbetrieb übernimmt keinerlei Haftung (weder vertraglich noch außervertraglich) ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist demnach – in gesetzlich zulässigem Umfang - ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist damit ebenso die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Garagenbetriebes für von ihnen durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit verursachten Schäden. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Garagenbetriebs resp. der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc. obliegt dem Kunden.

Unabhängig von einem Verschulden des Garagenbetriebes bleibt eine etwaige Haftung des Garagenbetriebes bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produktehaftpflichtgesetz und bei Personenschäden unberührt.

Die Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich seitens des Garagenbetriebes in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Es hat der Kunde demnach besorgt zu sein, dass im überlassenen Fahrzeug keine derartigen Wertsachen vorhanden sind.

Soweit das dem Garagenbetrieb überlassene Fahrzeug nicht verkehrstauglich ist und der Kunde beabsichtigt, dieses ohne Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wieder in Betrieb zu nehmen, steht es dem Garagenbetrieb zu, die Aushändigung des Fahrzeuges zu verweigern und/oder eine entsprechende (vorgängige) Meldung an die zuständige MFK zu machen. Soweit der Garagenbetrieb das verkehrsuntaugliche Fahrzeug trotz Hinweis auf die fehlende Verkehrstauglichkeit auf Bitte des Kunden demselben aushändigt, erfolgt die Herausgabe unter Ausschluss der Haftung in gesetzlich zulässigem Umfang und damit auf eigene Gefahr und Risiko des Kunden hin, ist diesem aufgrund des Hinweises des Garagenbetriebes bewusst, dass das Fahr- zeug keinesfalls im betreffenden Zustand im Verkehr eingesetzt werden soll.

Der Kunde nimmt zudem zur Kenntnis, dass im Auftrag desselben vorgenommene individuelle Veränderungen am Fahrzeug, welche insbesondere dem Zweck dienen, die Leistung oder die Fahreigenschaften des Fahrzeugs zu verbessern (so beispiels- weise das Aufbohren der Zylinder zur Hubraumvergrösserung, der Einbau von Kompressoren und Turboladern zur Aufladung, eine Lachgaseinspritzung oder der Einbau von Motoren mit größerem Hubraum) oder die Optik des Fahrzeuges zu verändern, die Werks- d.h. Fabrikgarantie beeinträchtigen resp. zum Verlust derselben führen können. Ebenso kann ein Tuning am Fahr- zeug die Qualität des Fahrzeuges beeinträchtigen resp. aufgrund der erfolgten Leistungssteigerung zu Schäden am Fahrzeug und damit insbesondere Motor führen. In gesetzlich zulässigem Umfang wird folglich jegliche Haftung für Schäden wie Garantiebeeinträchtigungen, welche auf die gewünschten Tuningarbeiten zurückzuführend sind, vollständig ausgeschlossen.
Der Garagenbetrieb haftet nicht für den Einsatz von Fahrzeugen im Strassenverkehr und jeglichen Folgen, sofern der Kunde ausdrücklich einen Einbau einer Leistungssteigerung ohne Homologation erwünscht und unterschrieben hat.

Soweit der Kunde Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien dem Garagenbetrieb überlässt mit der Aufforderungen, diese im Rahmen der Service- resp. Reparaturarbeiten zu verwenden, erfolgt die Verwendung derselben auf Risiko und Gefahr des Kunden hin, hat der Garagenbetrieb hinsichtlich Mängel an diesen Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien sowie durch diese Ersatzteile / Verbrauchsmaterialien herbeigeführten Schäden folglich nicht einzustehen – in gesetzliche zulässigem Umfang wird die diesbezügliche Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Für mitgebrachte Ersatzteile wie z.B. Batterien , Reifen, Oele,… werden Aufschläge verrechnet. Preis wird vor Einbau dem Kunden mitgeteilt. Mitgebrachte sicherheitsrelevante Bauteile wie Airbag – Rückhaltesysteme, Bremsen werden auch gegen Aufpreis nicht vom Garagenbetrieb eingebaut. Bauteile mit Komponentenschutz werden nur mit Besitznachweis ( z.B. Rechnung Autoverwertung ) eingebaut und neu programmiert.

 

10. Eigentumsvorbehalt / Retentionsrecht

Eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate gehen erst mit vollständiger Bezahlung des betreffenden Kaufpreises nebst allfälliger Zinsen und Kosten in das Eigentum der des Kunden über. Der Garagenbetrieb hat in der Folge das Recht, entsprechende Einträge in das kantonale Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.

Der Garagenbetrieb hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung (früherer oder aktueller) Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen etc. das seitens des Kunden überlassene Fahrzeug im Sinne Art. 891 ff. ZGB zurück zu behalten. Soweit der Kunde die Ausstände auch nach dreimaliger Mahnung und entsprechendem in Aussicht stellen der Verwertung des betreffenden Fahrzeuges zur Tilgung der offenen Forderungen nicht bezahlt, steht dem Garagenbetrieb das Recht zu, das Fahrzeug freihändig zu versilbern ohne Einbezug des Betreibungsamtes. Der betreffende Verkaufserlös wird – nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten des Garagenbetriebes – dem Kunden ausgehändigt.

 

11. Datenschutz

Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogene Daten zum Zweck der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung, der Kundeninformation und der Kundenbefragung (einschliesslich telefonischer und anderer Kundenzufriedenheitsumfragen) sowie zu Marketingzwecken einschliesslich der postalischen und elektronischen Werbung (z.B. per Email) durch den Garagenbetrieb sowie im Falle des Markenbetriebs durch die Importeurin des Fahrzeuges und/oder autorisierter Part- ner/Dienstleister bearbeitet und verwendet werden dürfen. Der Kunde ist entsprechend damit einverstanden, dass seine Daten durch den Garagenbetrieb entsprechend an die Importeurin und/oder autorisierter Partner/Dienstleister weitergeleitet werden. Die Daten werden ausschliesslich in Übereinstimmung mit den schweizerischen Bestimmungen zum Datenschutz verwendet. Insbesondere erfolgt keine Weitergabe von Daten an unbefugte Dritte. Sollte der Kunde mit dem Erhalt von elektronischer Werbung resp. die Befragung im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit resp. dergleichen nicht einverstanden sein, hat dieser eine entsprechende schriftliche Erklärung dem Garagenbetrieb zu übermitteln.

 

12. Salvatorische Klausel

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB hat nicht die Ungültigkeit der AGB als Ganzes zur Folge. Weg- gefallene Bestimmungen und allfällige Lücken sind vielmehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der involvierten Parteien so zu füllen, dass der Zweck der AGB möglichst erfüllt wird.

 

13. Änderung der AGB

Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages resp. Bestellung des Kunden gültigen Fassung.

Der Garagenbetrieb behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und einseitig zu ändern. Die jeweils aktuellste Version wird auf der Homepage des Garagenbetriebs veröffentlicht resp. liegt beim Empfang Kundendienst auf und/oder ist beim Kundendienst ausgehängt.

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten und damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche ist der Sitz des Garagenbetriebes, soweit von Gesetzes wegen kein zwingender Gerichtsstand vorgesehen ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde Sitz / Wohn Sitz im Ausland hat. Dem Garagenbetrieb steht es auch offen, den Kunden auch an deren Sitz / Wohnsitz zu belangen.

Anwendbar ist ausschliesslich das materielle Recht der Schweiz, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts oder sonstiger inter- nationaler Vereinbarungen.